Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die Verträge zwischen der Firma EUROPLAST Kunststoffbehälterindustrie GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“) und ihren Lieferanten / Subunternehmen (im Folgenden „Auftragnehmer“) unterliegen ausschließlich den folgenden Einkaufsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn vom Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug genommen wird, dass Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, um rechtswirksam zu werden.
3. Für die Anwendungen und Auslegungen der Vertragsbestimmungen gilt nachstehende Reihenfolge:
a) der/die individuelle(n) Vertragstexte samt Beilagen inklusive ergänzender Bedingungen der jeweiligen Geschäftspapiere der Angebots- und Auftragsabwicklung;b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;c) das Unternehmergesetzbuch (UGB);d) das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
II. Angebot
1. Erfolgt die Abgabe eines Angebotes des Auftragnehmers auf eine Anfrage des Auftraggebers, so hat das Angebot inhaltlich vollumfänglich der Anfrage, insbesondere bezüglich Beschaffenheit und Mengen, zu entsprechen. Im Falle einer Abweichung hat der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen.
2. Die Angebotsabgabe ist unentgeltlich und begründet keine Verpflichtungen für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.
III. Bestellungen
1. Aufträge bzw. Auftragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gewahrt.
2. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen, insbesondere Rechnungen, müssen aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikelbezeichnung (EUROPLAST-Code + Beschreibung), Mengen und Mengeneinheiten sowie Ust-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
IV. Preise
1. Die Preise sind Festpreise. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, „FCA gemäß INCOTERMS i.d.g.F“ einschl. Verpackung, Maut, Treibstoff-, Energie- und ggf. Gefahrgut-Zuschläge sowie Transportversicherung bis zur angegebenen Versandanschrift / Verwendungsstelle. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich die Verzollung sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine andere diesbezügliche Regelung muss explizit schriftlich vermerkt werden.
V. Auftragsabwicklung, Nachunternehmereinsatz
1. Zum Leistungsumfang des Auftraggebers gehört u.a., dass- der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen übersandten technischen Unterlagen (auch an Unterlagen von Nachunternehmern) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt.
2. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Unterlagen aller Art, die dem Auftragnehmer für die Ausführung des Vertrages überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Drittenzugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Auftraggeber samt allen Abschriften und Vervielfältigungen herauszugeben.
4. Die bestellten Mengen sind verbindlich.
5. Änderungen oder Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
VI. Qualität
1. Der Auftragnehmer hat die nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entsprechend der vereinbarten Spezifikationen frist-, leistungs- und fachgerecht unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
VII. Lieferfristen/Liefertermine
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen ist grundsätzlich möglich. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Erfüllt der Auftragnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe gem. § 1336 ABGB im Falle einer verspäteten oder nicht am vereinbarten Erfüllungsort oder nicht gehörigen vertragskonformen Lieferung bleibt davon unberührt.
VIII. Anlieferung und Lagerung
1. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
2. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
3. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendungen der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
4. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten. Für Schadenersatzansprüche, die auf eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften beruhen, haftet der Auftragnehmer.
5. Den Empfang von Sendungen hat sich der Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, sondern ausschließlich als Bestätigung des Wareneinganges.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Warenendkontrolle, demgemäß ist der Auftraggeber zunächst nur zu einer Mindestkontrolle anhand der Lieferscheine (Identität und Stückzahl) und auf Transportschäden sowie auf offenkundige äußere Mängel verpflichtet. Die Rechtsfolge des §377 (2) UGB wird jedoch durch den Verzicht des Auftragnehmers auf den Einwand - der Auftraggeber habe die Mängelrüge verspätet vorgenommen- explizit ausgeschlossen. Die Vertragsparteien anerkennen als angemessen eine Frist von [6 Wochen]. Sollten Mängel erst danach hervortreten und erkennbar sein beginnt der Fristenlauf von 6 Wochen ab Erkennbarkeit des Mangels.
IX. Kündigung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber ist insbesondere, ohne Beschränkung hierauf, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird, oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
X. Rechnungserteilung, Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Rechnung muss Mehrwertsteuerkonform komplett mit allen erforderlichen Angaben erstellt werden. Die Rechnung ist unter gesonderter Ausweisung der Bestellnummer, Auftragsnummer und Kommissionsbezeichnung des Auftraggebers an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug netto, Ausnahme sind andere vertragliche Vereinbarungen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des ersten Tages nach Rechnungseingang beim Auftraggeber. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel bei Verrechnungsschecks, bzw. der Eingang der Zahlungsanweisung bei der Bank. Sollte durch das Fehlen der in vorstehender Ziffer X.1 genannten Angaben eine Verzögerung der Bearbeitung eintreten, verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
4. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht eine die an diesen Termin gebunden oder anderweitig vereinbarte Zahlungsfrist.
XI. Ansprüche aus Sach- Rechtsmängelhaftung
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
3. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für Mängelansprüche. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
4. Der Auftragnehmer hat gerügte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Auftragsnehmer. Die gesetzlichen Rechte auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt.
5. Bei Schlechtleistung vertraglich geschuldeter Regelleistungen, die in kurzen Abständen turnusmäßig durchgeführt nicht nachholbar sind, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung der Preise vornehmen.
6. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern aus Haftungen für Schadenersatz sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes schad- und klaglos, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers oder dessen Zulieferers liegt.
7. Auf Anforderung des Auftraggebers weist der Auftragnehmer den Abschluss einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung nach.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
XIII. Anzuwendendes Recht
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Republik Österreich. 2. Eine Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach dem am 1.1.1989 in Österreich in Kraft getretenen UN-Kaufrecht bedarf der ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag.3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertrag das ständige Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Klagenfurt der Wirtschaftskammer Österreich nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Schiedsrichtersenat endgültig entscheidet.
XIV. Verbot der Werbung/Geheimhaltung
1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und dessen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren.Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
XV. Datenschutz
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen.
XVI. Gute soziale Praxis
Mit der Auftragsbestätigung, der Warenauslieferung bzw. der Auftragsannahme wird die Einhaltung der guten sozialen Praxis gemäß ILO-Übereinkommen in der gültigen Fassung bestätigt.
EUROPLAST Kunststoffbehälterindustrie GmbH
Stand 04.05.2020