Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

a. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Europlast Kunststoffbehälterindustrie GmbH (in Folge als Europlast) bezeichnet, und natürlichen und juristischen Personen (in Folge als Kunde bezeichnet) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

b. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Kein Verhalten der Europlast ist unter irgendwelchen Umständen als konkludente Genehmigung solcher Bedingungen zu werten, insbesondere auch nicht allfällige Vertragserfüllungshandlungen von Europlast, Stillschweigen, die vorbehaltlose Übermittlung einer Auftragsbestätigung, Bestellung oder Ähnliches. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann vereinbart, wenn der Geltung seitens Europlast ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

c. Mündliche Absprachen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung von einem hiezu gegenüber dem Kunden bevollmächtigten Mitarbeiter der Europlast gültig. Werden in Ausnahmefällen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder anderslautende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall und müssen ausdrücklich schriftlich und beiderseits unterfertigt festgehalten werden.

 

2. Vertragsschluss 

a. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Europlast kommt erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch Europlast zustande.

b. Kostenvoranschläge der Europlast gegenüber Kunden sind unverbindlich und zu vergüten, sofern im Einzelfall nicht anderes schriftlich vereinbart wird.

 

3. Preise 

a. Preisangaben gelten - sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet - nicht als Pauschalpreise. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten, sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Verpackungsmaterial wird nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung zurück genommen.

b. Europlast ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Preise anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

c. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird zusätzlich als wertgesichert nach dem VPI 2016 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag geschlossen wurde.

d. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 100,-- netto. Wird der Mindestbestellwert unterschritten verrechnet Europlast EUR 25,-- netto als Ausgleich für den administrativen Aufwand. Weiteres gilt bei Artikeln mit Heißprägung die Mindestbestellmenge von 50 Stück. Wird die Mindestbestellmenge unterschritten, werden folgende Aufschläge verrechnet: 2 Rad Wertstoffbehälter EUR 5,-- netto / Behälter, 4 Rad Wertstoffbehälter EUR 10,-- netto / Behälter, Boxen EUR 3,-- netto / Box.

 

4. Zahlungskonditionen 

a. Zahlungen haben binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu erfolgen. Die Rechnung gilt als bezahlt, sobald der Rechnungsbetrag auf dem Konto der Europlast eingegangen ist. Zahlungswidmungen des Kunden auf Überweisungsbelegen sind für die Europlast nicht verbindlich.

b. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist die Europlast berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens behält sich Europlast ausdrücklich vor. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Sofern Europlast Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. dessen Bonität entstehen lassen, so ist Europlast auch nach Vertragsabschluss berechtigt, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Barzahlung der Forderung zu verlangen.

c. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit der Europlast bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Europlast berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der Europlast bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Kunden einzustellen. Diesfalls ist die Europlast überdies berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

d. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge oder Ähnliches) und werden der Rechnung hinzugerechnet. Dies gilt auch für Teilleistungen.

e. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten etc.) an die Europlast zu ersetzen.

f. Eine Aufrechnung steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von Europlast anerkannt wurden.

g. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, ist Europlast berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Leistungsausführung 

a. Europlast ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist, um den Zweck des Vertrags zu erreichen. Zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg vom Kunden genehmigt.

b. Bei einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

c. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von Europlast gesondert in Rechnung gestellt werden.

d. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungsgegenstand/die Ware längstens nach sechs Monaten nach Bestellung als abgerufen.

e. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch Europlast beginnt, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt, der Kunde die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, eine allenfalls vereinbarte Anzahlung am Konto der Europlast eingelangt bzw. die Sicherheitsleistung an Europlast übergeben wurde und allfällige behördliche Bewilligungen/Meldungen vom Kunden auf seine Kosten beigeschafft wurden.

 

6. Lieferbedingungen 

a. Liefer-/Leistungsfristen sind gegenüber Europlast nur verbindlich, wenn diese schriftlich festgelegt wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, bei geringfügigen Überschreitungen der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Ansprüche welcher Art auch immer (Schadenersatz etc.) geltend zu machen. Auch aus Überschreitungen der Lieferfrist, welche auf höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Europlast nicht verschuldeter Verzögerung durch deren Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignisse, und die nicht im Einflussbereich der Europlast liegen, können keine Ansprüche welcher Art auch immer (Schadenersatz, Rücktritt etc.) geltend gemacht werden. Die Lieferfristen und -termine verschieben sich um jenen Zeitraum, während dem ein solches Ereignis andauert.

b. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind, dies insbesondere bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend verschoben. Europlast ist diesfalls berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten udgl 20% des Nettorechnungsbetrages (zzgl. USt) je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

c. Bei Vorliegen von Lieferverzug hat der Kunde Europlast per eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

d. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Gewerk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten wird, dieses angeliefert oder einem Transporteur übergeben wird. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

e. Europlast behält sich eine Über- oder Unterlieferung von maximal 2% der vereinbarten Stückzahl vor.

 

7. Annahmeverzug 

a. Befindet sich der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung durch Europlast in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf etc.), ist Europlast berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, wobei eine monatliche Lagergebühr in Höhe von 20% des Nettorechnungsbetrages (zzgl. USt) vorgeschrieben werden kann. Ebenso ist Europlast berechtigt die Ware anderweitig zu verwerten.

b. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche durch Europlast bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

8. Eigentumsvorbehalt 

a. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Europlast gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, verbleibt der Kaufgegenstand im Sicherungseigentum von Europlast. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen pfleglich zu behandeln.

b. Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Kunden ist mit Zustimmung der Europlast zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt die dem Kunden zustehenden Kaufpreisforderung als an Europlast abgetreten. Die Ware/der Kaufgegenstand darf bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Europlast weder verpfändet, sicherungsübereignet oder in anderer Art mit Rechten Dritter belastet werden.

c. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises hat der Kunde den Eigentumsvorbehalt in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seine Schuldner auf diese Abtretung hinzuweisen. Über Aufforderung hat er Europlast alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

d. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Europlast nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Europlast ist berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig und bestmöglich zu verwerten.

e. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bzw. bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte hat dies der Kunde der Europlast gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

f. Zur Geltendmachung dieses Eigentumsvorbehalts erklärt der Kunde bereits jetzt, dass Mitarbeiter von Europlast den Standort/die Wohnung des Kunden betreten dürfen.

g. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

 

9. Schutzrechte Dritter 

a. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich dieser Unterlagen bzw. Schöpfungen Schutzrechte Dritter behauptet, so ist Europlast berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung dieser behaupteten Schutzrechte einzustellen und den Ersatz der von Europlast aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen. Der Kunde hält Europlast diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos.

b. Für allenfalls notwendige Prozesskosten ist Europlast berechtigt, entsprechende Kostenvorschüsse vom Kunden zu verlangen.

 

10. Geistiges Eigentum der Europlast 

a. Liefergegenstände, sowie diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge etc., sowie Software, die von Europlast beigestellt wird oder durch einen Beitrag von Europlast entsteht, bleibt das ausschließliche geistige Eigentum von Europlast.

b. Die Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich eines auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Europlast. Für den Fall des Zuwiderhandelns behält sich Europlast ausdrücklich die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie allfälliger weiterer Ansprüche vor.

c. Der Kunde ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu Europlast bekannten Wissens Dritten gegenüber verpflichtet.

 

11. Gewährleistung 

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt. Jedenfalls gilt die Ware als vom Kunden übernommen, sofern diese in dessen Verfügungsmacht übergeht oder der Kunde die Annahme der Ware ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

b. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind vom Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche Europlast unverzüglich unter konkreter Angabe des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei unberechtigten Mängelrügen ist der Kunde verpflichtet, Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung unverzüglich zu ersetzen.

c. Eine Nutzung oder Verarbeitung der mangelhaften Ware durch welche ein weitergehender Schaden droht oder die Ursachenerforschung und/oder -behebung erschwert oder verhindert, ist vom Kunden sofort einzustellen. Europlast ist berechtigt, jede von Europlast als notwendig erachtete Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies gilt auch, sollte mit dieser Untersuchung die Ware unbrauchbar werden.

d. Die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Transport- und/oder Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Ware ist - sofern zumutbar - vom Kunden an uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und/oder Vorbereitungshandlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste etc. beizustellen und mitzuwirken.

e. Zur Mängelbehebung sind Europlast zumindest zwei Behebungsversuche einzuräumen. Die Verbesserung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.

f. Werden Waren aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Europlast Gewähr nur für die bedingungsgemäße Ausführung der Ware. Werden Waren vom Kunden beigestellt, so leistet Europlast für die beigestellten Waren bzw. Schäden, die aus der Weiterverarbeitung entstehen keine Gewähr.

g. Kann die Ware nicht zu jenem Gebrauch verwendet werden, den der Kunde begehrte, so stellt dies jedenfalls keinen Mangel dar, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten zu den Europlast im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Information zurückzuführen ist. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder mit den gelieferten Waren nicht kompatibel sind. Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen stellen keinen Mangel dar.

h. Es werden von Europlast nur jene Produkteigenschaften geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Wartung und Kontrolle) von Europlast oder dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.

 

12. Haftung/Garantie 

a. Garantien werden ausschließlich bei ausdrücklicher, schriftlicher Garantiezusage übernommen.

b. Bei Vermögensschäden wird die Haftung der Europlast Kunststoffbehälterindustrie GmbH auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach beschränkt. Hinsichtlich der Höhe ist der Schadenersatz mit dem 1,5 fachen der Rechnungssumme, höchstens jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch Europlast Kunststoffbehälterindustrie GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt, in die seitens des Vertragspartners Einsicht genommen werden kann. Dies gilt auch für Gegenstände, die Europlast zur Bearbeitung übernommen hat.

c. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter der Europlast, die diese dem Kunden ohne Bezug auf ein zwischen Europlast und dem Kunden bestehendes Auftragsverhältnis zufügen.

d. Schadenersatzansprüche sind binnen zwei Jahren geltend zu machen, widrigenfalls sie verfallen sind.

e. Die Haftung von Europlast ist weiters ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Wartung, Inbetriebnahme etc. durch den Kunden oder durch Dritte. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung bei natürlicher Abnutzung, sofern dieses Ereignis für den Schaden ursächlich war. Keine Haftung besteht überdies bei der Unterlassung notwendiger Wartungen durch Europlast.

f. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt, sofern dem Kunden Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (Haftpflicht, Kasko, Transport etc.) zugute kommt. Diesfalls verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und ist die Haftung von Europlast gegenüber dem Kunden auf jene Nachteile beschränkt, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungssumme).

g. Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch ein Verhalten der Europlast entstanden ist und welches grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Beweislast hiefür liegt beim Kunden.

h. Die Garantie- und Haftungsleistung seitens Europlast gelten ausschließlich für die Komponenten und Montagearbeiten, die von Europlast geliefert und durchgeführt wurden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Europlast nicht für Schäden haftet die aus der Selbstmontage (insbesondere fehlerhafter Montage) seitens der Auftraggeber entstehen. Gewährleistungsansprüche und Garantien sowie Haftungsansprüche bleiben nach Selbstmontagen mit Ausnahme nur erhalten, wenn diese vom Personal/Auftraggeberseite, welches nachweislich und regelmäßig durch Mitarbeiter Auftragnehmerseite/Europlast geschult werden, durchgeführt wurden.

 

13. Garantiebedingungen für Abfallwertstoffbehälter 

Europlast garantiert für die Qualität seiner Behälter ausschließlich unter folgenden Bedingungen.

a. Der Kunde muss über ein Dokumentationssystem entsprechend EN ISO 9001:2000 verfügen und alle behälter- und fahrzeugrelevanten Dokumente für den gesamten Garantiezeitraum aufbewahren.

b. Der Standplatz und die herrschenden Bedingungen müssen über den gesamten Garantiezeitraum dokumentiert sein.

c. Die Garantie gilt nur für Behälter, die ausschließlich mit EN 1501 konformen Schüttungen gehoben und geleert wurden.

d. Alle Wartungen und Änderungen des Fahrzeugauf-baus und der Schüttungskomponenten müssen mit Interventionszeitraum, Ort, Personen, Interventionsgrund, Interventionsgegenstand, Interventionsbeschreibung, festgestellten Normabweichungen, sowie aufgetretenen Problemen mit Unterschrift des Technikers dokumentiert sein.

e. Interventionen und Wartungen an Aufbau und Schüttung dürfen ausschließlich von Personen mit nachgewiesenem und dokumentiertem Fachwissen durch den Schüttungshersteller durchgeführt werden.

f. Die Bedienung der Schüttungen darf ausschließlich durch vom Schüttungshersteller geschultes Personal erfolgen.

g. Bei regelmäßigen, dokumentierten Inspektionen müssen alle vorgeschriebenen Inspektionspunkte laut Anweisungen des Herstellers dokumentiert durchgeführt werden. Die Inspektionsintervalle dürfen drei Monate oder 10.000 Schüttungsvorgänge nicht überschreiten.

h. Bei Auftreten von Behälterschäden ist unmittelbar folgendes Prozedere einzuhalten: Bei garantierelevanten Behälterschäden ist ein möglicher Garantieanspruch unverzüglich, sohin spätestens am darauffolgenden bzw. nächsten Arbeitstag, schriftlich an die Europlast (Europlast GmbH, 9772 Dellach) zu melden. Das Fahrzeug muss in einem trockenen, wettergeschütztem Raum abgestellt werden und dort der Europlast zur Inspektion zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind auf Verlangen Schüttungsvorgänge vorzuführen und Messungen laut Anweisungen in Anwesenheit von benannten Vertretern von Europlast durchzuführen.

i. Der Standplatz der Behälter muss waagrecht und eben laut DIN 18202 sein. Die Behälter dürfen in der Garantiezeit einer Strahlenbelastung von maximal 500 KLY ausgesetzt werden.

j. Es ist für sach- und anwendungsgemäße Handhabung, Transport und Lagerung Sorge zu tragen und sind diese zu dokumentieren.

k. Im Garantiefall liegt die Beweislast beim Kunden. Alle Unterlagen müssen bei erster Aufforderung Europlast zur Einsicht zur Verfügung gestellt und auf Verlangen als notarielle Kopien ausgehändigt werden.

l. Das am Behälter markierte Herstelldatum gilt als Startzeit der Garantie.

m. Die Anzahl der Schüttungen innerhalb der Garantiezeit ist begrenzt. Es gilt eine durchschnittliche Schüttungshäufigkeit von maximal einer Schüttung pro Woche.

n. Farbtonabweichungen sind von dieser Garantie ausgeschlossen.

 

14. Datenschutz 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, sowie zur Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Europlast bei Europlast gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei Europlast (Europlast GmbH, Schmelz 83, 9772 Dellach) widerrufen werden.

 

15. salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Diesfalls wird eine neue Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern geschlossen, welche der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

16. Gerichtsstand/anwendbares Recht

a. Als Erfüllungsort gilt der Sitz von Europlast.

b. Sofern der strittige Betrag unter bzw. einschließlich € 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) liegt und es mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Kunde seinen Sitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Vollstreckungsübereinkommen für gerichtliche Entscheidungen österreichischer Gericht gibt, so vereinbaren die Vertragspartner für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Europlast und dem Kunden ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit österreichisches Recht, mit Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Das für Streitigkeiten zuständige Gericht ist das sachlich zuständige Gericht für die Stadt Spittal/Drau.

c. Wenn der strittige Betrag über € 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) liegt, sowie für den Fall, dass mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Kunde seinen Sitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vollstreckungsübereinkommen für gerichtliche Entscheidungen besteht, werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Europlast und dem Kunden ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich VIAC (Wiener Regeln) verhandelt und werden diese Streitigkeiten von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern entschieden. Es gilt österreichisches Recht, mit Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für den Fall eines Schiedsgerichtsverfahrens wird ausdrücklich vereinbart, dass der Verlierer des Prozesses die gesamten Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen hat.

 

17. Sprache 

Soweit neben der Vertragssprache Deutsch eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.