Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Europlast und dem Vertragspartner. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, technische Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum der Firma Europlast. Für jegliche Art der weiteren Verwendung, insbesondere der Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung ist unsere ausdrückliche Zustimmung notwendig.
- Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Angaben in Verkaufsunterlagen und Beschreibungen über Leistung, Ausführung, Maße und Gewichte sind innerhalb der möglichen Toleranzen als Richtwert anzusehen.
- Sollte die Vertragsware Risse oder Beschädigungen aufweisen, ist sie vom Vertragspartner aus Sicherheitsgründen auszuscheiden und darf nicht mehr beladen, gehoben oder gestapelt werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Sämtliche Verträge gelten erst mit Eintritt der Bedingung, dass eine Bestätigung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zum Vertragsschluss notwendig ist, als geschlossen.
- Der Vertragsschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Alle Preise gelten ab Werk (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in Euro. Bei Verbrauchergeschäften verstehen sich alle Preise inklusive Umsatzsteuer.
- Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
- Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen und gelten nach Einlangen des betreffenden Betrages auf dem angegebenen Konto als erfüllt.
- Sollte sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befinden, auch wenn dieser unverschuldet ist, ist die Firma Europlast berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Schäden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Die Firma Europlast ist ausdrücklich berechtigt Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und diese gesondert abzurechnen.
- Ändern sich maßgebende Kostenfaktoren, zB Lohn-, Rohstoff- oder Energiekosten wesentlich, so ist die Firma Europlast zu einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt.
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
- Bei Verträgen mit Vertragspartnern in Nicht-EU-Ländern trägt der Vertragspartner alle allfälligen Import- oder Exportspesen sowie alle vom Kunden zu tragenden sonstigen Gebühren und Abgaben.
- Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Firma Europlast mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
- Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Waren erfolgt. Werden der Firma Europlast Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Vertragspartners schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Barzahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.
§ 4 Lieferzeit, Versand, Fracht und Verpackung
- Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
- Die Firma Europlast wird, sobald die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
- Die Firma Europlast ist ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt.
- Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
- Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers auf den Vertragspartner über, auch wenn die Lieferung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
- Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist die Firma Europlast berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Gleichzeitig ist die Firma Europlast dazu befugt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners zurückgestellt werden oder in Folge von Umständen, die die Firma Europlast nicht zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich sind.
- Lieferungen erfolgen, nach Vereinbarung, teilweise montiert oder unmontiert.
- Europlast behält sich vor, Über- bzw. Unterlieferungen von maximal 2% der vereinbarten Stückzahl vorzunehmen.
- Europlast behält sich vor, Über- bzw. Unterlieferungen von maximal 2% der vereinbarten Stückzahl vorzunehmen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Die Firma Europlast behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Europlast berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.
- Der Vertragspartner ist dazu bevollmächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, in Höhe des Rechnungsbetrages an die Firma Europlast ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
- Der Vertragspartner hat die Firma Europlast unverzüglich schriftlich bei Verpfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu verständigen.
§ 6 Rücktrittsrecht
- Bei Verbrauchergeschäften hat der Vertragspartner gemäß § 5e KSchG das Recht, von Verträgen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, ab dem Eingang der Warenlieferung, zurückzutreten. Samstage stellen dabei keine Werktage dar. Der Rücktritt muss nicht begründet sein, ist aber in Textform zu erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.
- Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.
- Die Kosten zur Rücksendung der Ware hat bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Verbraucher zu tragen.
§ 7 Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz
- Sämtliche Lieferungen sind gemäß UGB innerhalb angemessener Frist auf Mängel zu untersuchen und müssen der Firma Europlast unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind nach deren Entdeckung entsprechend anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und der Vertragspartner verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum.
- Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
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Der Vertragspartner hat grundsätzlich die Wahl, ob Verbesserung oder Austausch erfolgen soll. Sollte die gewählte Variante unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein, ist die Firma Europlast berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern.
Bei Geschäften mit Unternehmern behält sich die Firma Europlast die Wahl vor, ob Verbesserung oder Austausch geleistet wird. - Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr, die für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware.
- Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen sind bei der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Garantien für Liefergegenstände werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Garantiezusage übernommen.
- Abgesehen von Personenschäden haftet die Firma Europlast nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können. Schadenersatzforderungen verjähren, bei Verträgen mit Unternehmern, nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei Verbraucherverträgen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen die Firma Europlast gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma Europlast verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma Europlast zuständige Gericht Spittal an der Drau vereinbart.
Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Vertragspartner in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. - Allfällige Streitigkeiten mit Vertragspartnern aus Drittstaaten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auslösung oder Nichtigkeit beziehen, sind nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig zu entscheiden. Auf das Schiedsverfahren ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch.
- Als Zahlungs- und Erfüllungsort sämtlicher Leistungen gilt, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz der Firma Europlast in Dellach im Drautal.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



